Mitwirkung
Die sogenannte Mitwirkungsklausel beschreibt eine Einschränkung des Leistungsanspruchs bei bestehenden Vorerkrankungen und Gebrechen. Die Klausel tritt dann in Kraft, wenn diese Erkrankungen oder Gebrechen mitursächlich waren, also eine Auswirkung auf die durch den Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung hatten.
Das Maß dieser Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen bei der Schwere der Unfallfolgen wird von einem Gutachter in Form eines Prozentwerts bestimmt. Der Versicherer zieht den Grad der Mitwirkung vom Invaliditätsgrad ab. So wird ein Invaliditätsgrad von bspw. 60% bei einer 25%-igen Mitwirkung durch eine Vorerkrankung auf 45% gesenkt. Aufgrund der Progression ist die Leistungseinbuße bei der versicherten Person damit meist höher als die in diesem Beispiel genannten nominalen 25%.
Viele Versicherer gehen dazu über, Mitwirkungen bis zu einem bestimmten Grad nicht mehr leistungsmindernd einzubeziehen. Manche Versicherer verzichten sogar bis 50% oder bei sehr hohen Invaliditätsgraden ganz auf eine Leistungsminderung.
Den Mitwirkungsgrad können Sie bei den Tarifdetails eines Produktes im Versicherungsvergleich Unfallversicherung auf durchblicker sehen.
Weiterführende Informationen:
- Leistungen bei bleibenden Unfallfolgen
- Bewertung von dauerhafter Invalidität
- Anrechnung von Vorinvalidität
- Meinungsverschiedenheiten beim Invaliditätsgrad
- Anbieter Unfallversicherung
- Vergleich Unfallversicherung
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