Eine Vinkulierung (vom lateinischen „vinculum“: Band, Fessel) bedeutet, dass dem Vinkulargläubiger (dem Kreditinstitut) ein Recht eingeräumt wird, Auszahlungen aus dem Versicherungsverhältnis zu verhindern. Jede Auszahlung bedarf der Zustimmung des Vinkulargläubigers. Außerdem ist die Versicherung verpflichtet den Vinkulargläubiger zu informieren, wenn eine Vertragsänderung beantragt wird oder wenn die Prämien nicht bezahlt werden. Die Vinkulierung ist rechtlich betrachtet die „schwächste“ Form der Kreditbesicherung.
In Sachen Einkommensteuer ist die Vinkulierung die einzige Form der Kreditabsicherung, bei der die Prämie der Ablebensversicherung im Rahmen der sogenannten „Topf- Sonderausgaben“ steuerlich geltend gemacht werden kann.
Weiterführende Informationen
- Monatliche Spartipps von den durchblicker Expert:innen
- Aktuelle Markt-Entwicklungen & Sparpotenziale verlässlich im Postfach