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Verpfändung

durchblicker Redaktion

Bei einer Verpfändung wird dem Pfandgläubiger (also dem Kreditinstitut) das Recht eingeräumt sich aus dem Versicherungsbetrag zu bedienen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. seine Erben die Forderung nicht erfüllen.

Der Versicherungsnehmer bleibt dabei Träger der Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag. Er darf diese auch ausüben solange dadurch die Sicherungsfunktion nicht gefährdet wird. Beachten Sie, dass eine verpfändete Ablebensversicherung steuerlich (Einkommensteuer) nicht geltend gemacht werden kann. Welche Art der Kreditbesicherung von der Bank verlangt wird, obliegt der Bank selbst, am gängigsten ist die sogenannte „Abtretung“.

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