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Schäden bei Verwendung von Gegenständen (Tätigkeitsschäden)

durchblicker Redaktion

1 min

Die private Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für Schäden auf, die eine der versicherten Personen mit Verschulden jemandem Dritten verursacht hat.

Die Deckung der Versicherung ist in der Basisvariante jedoch auf Schäden begrenzt, die völlig unabsichtlich, sozusagen „aus purem Pech“ entstehen. Damit sind Schäden im Zuge der Benützung von Gegenständen (sogenannte Tätigkeitsschäden) von der Versicherung ausgenommen. Ein Beispiel: Sie stoßen unabsichtlich (sozusagen im Vorbeigehen) das Fahrrad eines Freundes um – dieser Fall wäre versichert. Sie fahren eine kleine Runde mit dem Fahrrad dieses Freundes, dabei fällt es um – dieser Fall wäre nicht versichert.

Allerdings bieten die meisten Versicherer die Möglichkeit, solche Tätigkeitsschäden optional mitzuversichern. Damit ist man umfangreicher geschützt und erspart sich Diskussionen im Versicherungsfall.

In unserem Privathaftpflicht-Versicherungsvergleich sind Tätigkeitsschäden bei „gutem Schutz“ bereits inkludiert. Oder Sie wählen manuell aus, ob Tätigkeitsschäden im Rahmen Ihrer privaten Haftpflicht mitversichert sein sollen.

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