Welchen Schutz bietet die Unfallversicherung?
durchblicker Redaktion
3 min
Wozu benötigt man eine private Unfallversicherung, in welchen Situationen gibt es eine Versicherungsleistung, wie hoch ist diese und welche Fälle sind von der Versicherung nicht gedeckt. Erfahren Sie hier, was die Unfallversicherung kann und was Sie nicht kann.
Inhaltsverzeichnis:
- Grundlegendes zur Unfallversicherung
- Geltungsbereich
- Leistungen rund um den Unfall
- Leistungen bei bleibenden Unfallfolgen
- Bausteine der Unfallversicherung
- Versicherte Ereignisse
- Klassischer Unfall (Basisdeckung)
- Rettung von Menschenleben
- Nicht-versicherbare Ereignisse
- Kriegszustand
- Strahlenschäden
- Vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse
- Straftaten
- Versicherte Personen
- Besondere Berufsgruppen
Grundlegendes zur Unfallversicherung
Geltungsbereich
In Abgrenzung zur gesetzlichen Unfallversicherung, die nur dann leistet, wenn sich der Unfall in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit ereignet, umfasst die private Unfallversicherung auch die Freizeitunfälle der versicherten Person. Zudem deckt die gesetzliche Unfallversicherung lediglich einen Teil des Einkommensausfalles, wohingegen die private Versicherung außer einer Einmalleistung eine zusätzliche Unfallrente, die Deckung von Unfallkosten, Taggelder als auch eine Todesfallleistung umfassen kann.
Leistungen rund um den Unfall
In unmittelbarer Folge eines Unfalls können erhebliche Kosten entstehen, die beispielsweise durch Such- und Rettungseinsätze, eine (Hubschrauber-)Bergung oder einen medizinisch notwendigen Rücktransport verursacht werden können. Für diese Fälle sieht die Unfallversicherung eine Deckung der Kosten vor, und auch unfallbedingte Heilkosten werden grundsätzlich rückerstattet. Hierbei handelt es sich beispielsweise um einen Zahnersatz bei Verlust oder kosmetische Operationen bei ästhetischen Entstellungen. Des Weiteren können Sie für Ihre individuelle Unfallversicherung Tagegelder für einen notwendigen Spitalsaufenthalt oder für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in unserem Unfallversicherungsvergleich auswählen.
Leistungen bei bleibenden Unfallfolgen
Kernbaustein der privaten Unfallversicherung ist eine Geldleistung bei dauerhaften körperlichen Schäden des Versicherten. Diese Geldleistung erfolgt in erster Linie als Einmalzahlung und ist vom Grad der durch den Unfall verursachten Invalidität abhängig. Die Einmalleistung dient zur Deckung von möglichen Umbaumaßnahmen am Wohnort des Versicherten oder für notwendigen Anschaffungen aufgrund der veränderten Lebenssituation.
In schwerwiegenden Fällen deckt die Unfallversicherung auch die Absicherung der Lebenserhaltungskosten wenn die Erwerbstätigkeit nicht, bzw. nur noch eingeschränkt möglich ist. Für diesen Schweregrad bietet die Unfallversicherung die Wahl einer Unfallrente, die als kontinuierliche Geldleistung fehlende Einkünfte kompensieren kann. Sollte die versicherte Person den Unfall nicht überleben oder an dessen Folgen versterben kann eine Todesfallsumme zusätzlich vereinbart werden.
In unserem Unfallversicherung Vergleich legen sie diese Bausteine nach Ihren Bedürfnissen individuell fest.
Bausteine der Unfallversicherung
Versicherte Ereignisse
Klassischer Unfall (Basisdeckung)
Ein Unfall im Sinne der Unfallversicherung liegt dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die häufigsten Ursachen für Gesundheitsschäden dieser Art in der Freizeit sind Stürze, vor allen bei der Ausübung von Sportarten, Verletzungen durch spitze bzw. scharfe Gegenstände beim Heimwerken oder in der Küche und bei Hausarbeiten. Diese Unfälle führen meistens zu geringen Teilinvaliditäten. Weit seltener, aber dafür in ihren Folgen oft schwerwiegender, sind Gesundheitsschäden durch Verkehrsunfälle.
Da es sich hier die absolute Basisdeckung für die private Unfallversicherung handelt, sind solche Unfälle in allen Produkten gedeckt.
Rettung von Menschenleben
Gesundheitsschäden in Folge der Rettung von Menschenleben sind von den meisten Versicherern explizit gedeckt. Obwohl sich die versicherte Person bewusst in eine Gefahrensituation begibt, sind etwaige Schädigungen am eigenen Körper unfreiwillig und fallen damit unter den Versicherungsschutz.
Nicht-versicherbare Ereignisse
Kriegszustand
Befindet sich das Land in dem die versicherte Person wohnhaft ist im Kriegszustand, werden Gesundheitsschäden in Zusammenhang mit dem Krieg oder Bürgerkrieg nicht gedeckt. Des Weiteren führt das Bereisen von Ländern, in denen bereits innere Unruhen oder ein Kriegszustand herrschen, zum Ausschluss der Versicherungsleistung. Ebenso ist jede Schädigung durch aktive Teilnahme an kriegerischen Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
Strahlenschäden
Sollten Gesundheitsschäden durch den Einfluss von Kernenergie, unter Einwirkung von Nuklearwaffen oder durch den Einfluss sonstiger ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes verursacht worden sein, werden diese nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. Sind Strahlenschäden aufgrund von medizinisch indizierten Diagnose- oder Therapiemaßnahmen aufgetreten, die in Verbindung mit einem vom Versicherer gedeckten Unfallereignis notwendig geworden sind, so sind diese Schäden gedeckt.
Vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse
Da nur unfreiwillig erfolgte Gesundheitsschäden von der Unfallversicherung gedeckt sind, führen Ereignisse, welche die Schädigung oder den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeiführen sollen, wie z.B ein Suizidversuch oder eine bewusste Selbstverletzung zum Ausschluss der Deckung. Entscheidend ist dabei der Zweck der Handlung. Fahrlässiges Handeln, z.B. das Besteigen einer Leiter, die nicht ausreichend gesichert ist, welches unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung zur Folge hat, ist grundsätzlich mitversichert.
Straftaten
Begeht eine versicherte Person eine Straftat und zieht sich im Rahmen dieser Handlung eine Schädigung zu, so besteht kein Versicherungsschutz. Ausnahmen von dieser Regelung betreffen sind bei einigen Versicherern minderjährige Kinder, die unbefugt Gebrauch von einem Fahrzeug machen oder bei Herstellung oder dem Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper Gesundheitsschäden erleiden.
Versicherte Personen
Besondere Berufsgruppen
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